Die Kindertagespflege hat nach dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 22) den gleichen Förderungsauftrag wie Kindertageseinrichtungen. Der Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Eine Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Bei der Form der Großtagespflegestelle spricht man von einem Zusammenschlu
Die Kindertagespflege hat nach dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 22) den gleichen Förderungsauftrag wie Kindertageseinrichtungen. Der Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Eine Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Bei der Form der Großtagespflegestelle spricht man von einem Zusammenschluss von zwei bis drei Tagespflegepersonen die gemeinsam bis zu 9 Kinder gleichzeitig betreuen dürfen.
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